Art 18
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-338-97/18#abs-1 (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-338-97/18#abs-2 (2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ( 3 ) unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. Bei den dem Ausschuss nach Artikel 19 Nummern 1 und 2 obliegenden Aufgaben erlässt die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen, wenn der Rat nach Ablauf von drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluss gefasst hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-338-97/18#abs-3 (3) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-338-97/18#abs-4 (4) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Absatz 5 Buchstabe b sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c, Absatz 4 Buchstabe b bzw. Absatz 4 Buchstabe e des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat, einen Monat bzw. zwei Monate festgesetzt.