Art 17 Die Wissenschaftliche Prüfgruppe
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-338-97/17#abs-1 (1) Es wird eine Wissenschaftliche Prüfgruppe eingesetzt, der Vertreter der wissenschaftlichen Behörde(n) eines jeden Mitgliedstaats angehören und deren Vorsitz der Vertreter der Kommission führt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-338-97/17#abs-2 (2) (weggefallen)
a) Die Wissenschaftliche Prüfgruppe prüft wissenschaftliche Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung — insbesondere Fragen bezüglich Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a), Absatz 2 Buchstabe a) und Absatz 6 —, die vom Vorsitzenden entweder von sich aus oder auf Antrag der Mitglieder der Gruppe oder des Ausschusses aufgeworfen werden.
b) Die Kommission übermittelt die Stellungnahme der Wissenschaftlichen Prüfgruppe an den Ausschuß.