Gesetze / VO (EG) Nr. 300/2008
VO (EG) Nr. 300/2008Art 9 Zuständige Behörde
Stand: 02.10.2026
Sind in einem Mitgliedstaat zwei oder mehr Einrichtungen für die Sicherheit der Zivilluftfahrt zuständig, so benennt der Mitgliedstaat eine einzige Behörde (nachstehend „zuständige Behörde“ genannt), die für die Koordinierung und Überwachung der Durchführung der in Artikel 4 genannten gemeinsamen Grundstandards zuständig ist.