Gesetze / VO (EG) Nr. 300/2008

VO (EG) Nr. 300/2008

Art 10 Nationales Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-300-2008/10#abs-1 (1) Jeder Mitgliedstaat stellt ein nationales Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt auf, wendet es an und entwickelt es fort.

Dieses Programm legt die Zuständigkeiten für die Durchführung der in Artikel 4 genannten gemeinsamen Grundstandards fest und beschreibt die zu diesem Zweck von den Betreibern und Stellen verlangten Maßnahmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-300-2008/10#abs-2 (2) Die zuständige Behörde stellt Betreibern und Stellen, die nach Ansicht der Behörde ein legitimes Interesse haben, die betreffenden Teile ihres nationalen Programms für die Sicherheit der Zivilluftfahrt in dem jeweils nötigen Umfang in schriftlicher Form zur Verfügung.

←Art 9 →Art 11