Gesetze / VO (EG) Nr. 273/2004
VO (EG) Nr. 273/2004Art 14 Durchführungsrechtsakte
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-273-2004/14#abs-1 (1) Die Kommission kann folgende Durchführungsrechtsakte erlassen:
a) gegebenenfalls Vorschriften für die Abgabe von Kundenerklärungen gemäß Artikel 4 in elektronischer Form,
b) Vorschriften für die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 8 Absatz 2 an eine europäische Datenbank, einschließlich gegebenenfalls in elektronischer Form;
c) Verfahrensvorschriften für die Erteilung von Erlaubnissen, Registrierungen und für die Auflistung von Wirtschaftsbeteiligten und Verwendern in der europäischen Datenbank gemäß Artikel 3 Absätze 2, 6 und 7.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-273-2004/14#abs-2 (2) Die Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 14a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.