Gesetze / VO (EG) Nr. 2580/2001
VO (EG) Nr. 2580/2001Art 8b
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-2580-2001/8b#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den in Anhang I aufgeführten Websites an. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer in Anhang I aufgeführten Websites.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-2580-2001/8b#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihre zuständigen Behörden, einschließlich der Kontaktdaten dieser zuständigen Behörden, und melden ihr alle späteren Änderungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-2580-2001/8b#abs-3 (3) Soweit diese Verordnung eine Melde-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission vorsieht, werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang I angegeben sind.