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# Art 8b VO (EG) Nr. 2580/2001

VO (EG) Nr. 2580/2001  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den in Anhang I aufgeführten Websites an. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer in Anhang I aufgeführten Websites.

(2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihre zuständigen Behörden, einschließlich der Kontaktdaten dieser zuständigen Behörden, und melden ihr alle späteren Änderungen.

(3) Soweit diese Verordnung eine Melde-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission vorsieht, werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang I angegeben sind.

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Zitiervorschlag: Art 8b VO (EG) Nr. 2580/2001

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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