Gesetze / VO (EG) Nr. 2580/2001

VO (EG) Nr. 2580/2001

Art 8

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-2580-2001/8#abs-1 (1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen alle ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegenden sonstigen sachdienlichen Informationen aus, insbesondere über:

a) nach Artikel 2 eingefrorene Gelder und im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen erteilte Genehmigungen,

b) Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile nationaler Gerichte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-2580-2001/8#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Anwendung dieser Verordnung berühren könnten.

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