Gesetze / VO (EG) Nr. 2580/2001

VO (EG) Nr. 2580/2001

Art 5

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-2580-2001/5#abs-1 (1) Artikel 2 Absatz 2 hindert Finanz- oder Kreditinstitute nicht daran, eingefrorenen Konten Gelder gutzuschreiben, die von Dritten auf das Konto einer in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft überwiesen werden, sofern die diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- oder Kreditinstitute setzen die betreffende zuständige Behörde unverzüglich von solchen Transaktionen in Kenntnis.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-2580-2001/5#abs-2 (2) Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für eingefrorenen Konten gutgeschriebene

a) Zinsen oder sonstige Erträge dieser Konten,

b) Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag geschlossen wurden bzw. entstanden sind, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft in Anhang II oder III aufgenommen wurde, oder

c) Zahlungen aufgrund von in einem Mitgliedstaat ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen,

sofern die Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 eingefroren werden.

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