Gesetze / VO (EG) Nr. 254/2000
VO (EG) Nr. 254/2000Art 1
Stand: 02.10.2026
Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Von der Kommission wird eine Warennomenklatur - nachstehend 'Kombinierte Nomenklatur' oder abgekürzt 'KN' genannt - eingeführt, die den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs, der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft sowie anderer Gemeinschaftspolitiken auf dem Gebiet der Wareneinfuhr oder -ausfuhr genügt."
2. Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die Kombinierte Nomenklatur ist in Anhang I enthalten. In diesem Anhang sind die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs und - soweit anwendbar - die statistischen besonderen Maßeinheiten und weitere erforderliche Angaben festgelegt.
In dem Anhang sind die vertragsmäßigen Zollsätze angegeben.
Sind jedoch die autonomen Zollsätze niedriger als die vertragsmäßigen Zollsätze oder sind letztere nicht anwendbar, so werden auch die autonomen Zollsätze in diesem Anhang angegeben."
3. Artikel 2 erhält folgende Fassung:
Von der Kommission wird ein Integrierter Tarif der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend 'Taric' genannt, erstellt, der den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs, der Außenhandelsstatistiken, der Handels- und Agrarpolitik sowie sonstiger Politiken der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Wareneinfuhr oder -ausfuhr genügt.
Dieser Tarif beruht auf der Kombinierten Nomenklatur und umfaßt:
a) die in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen;
b) die zusätzlichen gemeinschaftlichen Unterteilungen, genannt 'Unterpositionen Taric', die zur Durchführung der in Anhang II aufgeführten besonderen gemeinschaftlichen Maßnahmen notwendig sind;
c) alle anderen Angaben, die für die Durchführung oder Verwaltung der Taric-Codes und Zusatzcodes nach der Definition in Artikel 3 Absätze 2 und 3 erforderlich sind;
d) die Zollsätze und anderen Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, insbesondere die Abgabenbefreiungen und Präferenzzollsätze, die bei der Ein- oder Ausfuhr bestimmter Waren gelten;
e) die in Anhang II genannten Maßnahmen, die bei der Einfuhr und Ausfuhr bestimmter Waren gelten."
4. Artikel 4 wird aufgehoben.
5. Artikel 5 erhält folgende Fassung:
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-254-2000/1#abs-1 (1) Der Taric wird von der Kommission und den Mitgliedstaaten als Grundlage für die Anwendung der Gemeinschaftsmaßnahmen in bezug auf die Einfuhren in die Gemeinschaft und die Ausfuhren aus der Gemeinschaft benutzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-254-2000/1#abs-2 (2) Die Taric-Codes und Zusatzcodes werden auf alle Einfuhren und, soweit erforderlich, auf die Ausfuhren von Waren angewandt, die von den betreffenden Unterpositionen erfaßt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-254-2000/1#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten können Unterpositionen oder Zusatzcodes hinzufügen, die nationalen Bedürfnissen gerecht werden. Diese Unterteilungen oder Zusatzcodes werden entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 durch Codes gekennzeichnet."
6. Artikel 6 erhält folgende Fassung:
Der Taric wird von der Kommission erstellt, aktualisiert, verwaltet und verbreitet, und zwar soweit möglich durch Anwendung computergestützter Mittel. Sie ergreift insbesondere die Maßnahmen, die notwendig sind für:
a) die Integration aller der in dieser Verordnung oder in ihrem Anhang II enthaltenen Maßnahmen in den Taric;
b) die Zuteilung der Taric-Codes und Zusatzcodes;
c) die sofortige Aktualisierung des Taric;
d) die sofortige Verbreitung von Änderungen des Taric in elektronischem Format."
7. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:
"a) Anwendung der Kombinierten Nomenklatur und des Taric, insbesondere in bezug auf:
- die Einreihung von Waren in die in Artikel 8 genannten Nomenklaturen;
- die Erläuterungen;
- erforderlichenfalls und um den Bedürfnissen der Gemeinschaft gerecht zu werden, die Schaffung von statistischen Unterpositionen im Taric, falls sich dies als geeigneter erweist als die Schaffung statistischer Unterpositionen in der KN;"
8. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe g) erhält folgende Fassung:
"g) Fragen in bezug auf die Anwendung, Durchführung und Verwaltung des Harmonisierten Systems, die im Rahmen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens erörtert werden sollen, sowie ihre Durchführung durch die Gemeinschaft."
9. Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die nach Absatz 1 beschlossenen Maßnahmen dürfen zu keiner Änderung führen in bezug auf:
- die Zollsätze,
- die Agrarzölle, Erstattungen oder anderen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anwendbaren Beträge sowie die auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren besonderen Regelungen,
- die gemäß den Gemeinschaftsbestimmungen erlassenen mengenmäßigen Beschränkungen,
- die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik festgelegten Nomenklaturen."
10. Artikel 10 erhält folgende Fassung:
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 247 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92(6) eingesetzten Ausschuß für den Zollkodex unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(7) unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt."
11. Artikel 12 erhält folgende Fassung:
(1) Die Kommission veröffentlicht gemäß Artikel 1 jährlich in Form einer Verordnung die vollständige Fassung der Kombinierten Nomenklatur zusammen mit den Zollsätzen, wie sie sich aus den vom Rat oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben. Diese Verordnung wird spätestens am 31. Oktober im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht und gilt jeweils ab 1. Januar des folgenden Jahres.
(2) Maßnahmen und Auskünfte in bezug auf den Gemeinsamen Zolltarif oder den Taric werden, soweit möglich, durch Anwendung computergestützter Mittel in elektronischem Format verbreitet.
(3) Um die einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs und des Taric sicherzustellen, fördert die Kommission die Koordination und Harmonisierung der Praktiken der Zollabors der Mitgliedstaaten, wobei soweit möglich, computergestützte Mittel eingesetzt werden."
12. Artikel 13 wird aufgehoben.