Gesetze / VO (EG) Nr. 1901/2006
VO (EG) Nr. 1901/2006Art 46
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1901-2006/46#abs-1 (1) Andere von einem Genehmigungsinhaber gesponserte Studien, die die Verwendung eines zugelassenen Arzneimittels in der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe zum Inhalt haben, werden unabhängig davon, ob sie entsprechend einem gebilligten pädiatrischen Prüfkonzept durchgeführt wurden, der zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der betreffenden Studien vorgelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1901-2006/46#abs-2 (2) Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob der Genehmigungsinhaber eine pädiatrische Indikation zu beantragen gedenkt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1901-2006/46#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann die Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels und der Packungsbeilage aktualisieren und die Genehmigung entsprechend ändern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1901-2006/46#abs-4 (4) Die zuständigen Behörden tauschen Informationen über die vorgelegten Studien und gegebenenfalls über deren Auswirkungen auf betroffene Genehmigungen aus.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1901-2006/46#abs-5 (5) Die Agentur koordiniert den Informationsaustausch.