Gesetze / VO (EG) Nr. 1893/2006

VO (EG) Nr. 1893/2006

Art 5 Aufgaben der Kommission

Stand: 02.10.2026

1 Entscheidung

Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Verbreitung, Pflege und Förderung der NACE Rev. 2, indem sie insbesondere

a) Erläuterungen zur NACE Rev. 2 abfasst, aktualisiert und veröffentlicht,

b) Anleitungen zur Einordnung statistischer Einheiten gemäß der NACE Rev. 2 erstellt und veröffentlicht,

c) Korrespondenztabellen für die Entsprechungen zwischen der NACE Rev. 1.1 und der NACE Rev. 2 und zwischen der NACE Rev. 2 und der NACE Rev. 1.1 veröffentlicht und

d) auf eine Verbesserung der Kohärenz mit anderen Sozial- und Wirtschaftsklassifikationen hinarbeitet.

←Art 4 →Art 6