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# Art 5 VO (EG) Nr. 1893/2006 — Aufgaben der Kommission

VO (EG) Nr. 1893/2006  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Verbreitung, Pflege und Förderung der NACE Rev. 2, indem sie insbesondere

a) Erläuterungen zur NACE Rev. 2 abfasst, aktualisiert und veröffentlicht,

b) Anleitungen zur Einordnung statistischer Einheiten gemäß der NACE Rev. 2 erstellt und veröffentlicht,

c) Korrespondenztabellen für die Entsprechungen zwischen der NACE Rev. 1.1 und der NACE Rev. 2 und zwischen der NACE Rev. 2 und der NACE Rev. 1.1 veröffentlicht und

d) auf eine Verbesserung der Kohärenz mit anderen Sozial- und Wirtschaftsklassifikationen hinarbeitet.

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Zitiervorschlag: Art 5 VO (EG) Nr. 1893/2006

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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