Gesetze / VO (EG) Nr. 1893/2006

VO (EG) Nr. 1893/2006

Art 12 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98

Stand: 02.10.2026

Die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 wird wie folgt geändert:

1) Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Diese Verordnung gilt für alle marktwirtschaftlichen Tätigkeiten der Abschnitte B bis N und P bis S der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2).“

2) In Artikel 17 werden folgende Buchstaben angefügt:

„k) das erste Basisjahr, das für Zeitreihen gemäß der NACE Rev. 2 anzuwenden ist;

l) für Zeitreihen vor 2009, die gemäß der NACE Rev. 2 zu übermitteln sind, die Gliederungstiefe, die Form, den ersten Berichtszeitraum und den Berichtszeitraum.“

3) Die Anhänge werden nach Maßgabe des Anhangs III der vorliegenden Verordnung geändert.

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