Gesetze / VO (EG) Nr. 178/2002

VO (EG) Nr. 178/2002

Art 57 Aufgaben des Krisenstabs

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-178-2002/57#abs-1 (1) Der Krisenstab ist verantwortlich für die Sammlung und Beurteilung sämtlicher relevanter Informationen und die Ermittlung der gangbaren Wege zu einer möglichst effektiven und raschen Verhütung oder Beseitigung des Risikos für die menschliche Gesundheit oder seiner Senkung auf ein akzeptables Maß.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-178-2002/57#abs-2 (2) Der Krisenstab kann die Unterstützung jeder juristischen oder natürlichen Person anfordern, deren Fachwissen er zur wirksamen Bewältigung der Krise für nötig hält.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-178-2002/57#abs-3 (3) Der Krisenstab informiert die Öffentlichkeit über die bestehenden Risiken und die getroffenen Maßnahmen.

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