Gesetze / VO (EG) Nr. 178/2002
VO (EG) Nr. 178/2002Art 51 Durchführungsmaßnahmen
Stand: 02.10.2026
Die Durchführungsmaßnahmen zu Artikel 50 werden von der Kommission nach Erörterung mit der Behörde gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Sie regeln insbesondere die spezifischen Bedingungen und Verfahren für die Weiterleitung von Meldungen und zusätzlichen Informationen.