Gesetze / VO (EG) Nr. 178/2002

VO (EG) Nr. 178/2002

Art 34 Identifizierung neu auftretender Risiken

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-178-2002/34#abs-1 (1) Die Behörde erarbeitet Überwachungsverfahren für das systematische Ermitteln, Sammeln, Zusammenstellen und Analysieren von Informationen und Daten, um neu auftretende Risiken in den Bereichen ihres Auftrags zu identifizieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-178-2002/34#abs-2 (2) Liegen der Behörde Informationen vor, die ein neu auftretendes ernstes Risiko vermuten lassen, so fordert sie zusätzliche Informationen bei den Mitgliedstaaten, bei anderen Einrichtungen der Gemeinschaft und bei der Kommission an. Die Mitgliedstaaten, die betroffenen Einrichtungen der Gemeinschaft und die Kommission reagieren hierauf unverzüglich und übermitteln sämtliche relevanten Informationen, über die sie verfügen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-178-2002/34#abs-3 (3) Die Behörde verwendet in Erfüllung ihres Auftrags sämtliche ihr zugehenden Informationen zur Identifizierung neu auftretender Risiken.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-178-2002/34#abs-4 (4) Die Behörde leitet die Bewertung und die erhobenen Informationen über neu auftretende Risiken an das Europäische Parlament, die Kommission und die Mitgliedstaaten weiter.

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