Gesetze / VO (EG) Nr. 1760/2000
VO (EG) Nr. 1760/2000Art 22a Zuständige Behörden
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige Behörde oder die zuständigen Behörden, die für die Sicherstellung der Einhaltung dieser Verordnung und der von der Kommission auf ihrer Grundlage angenommenen Rechtsakte zuständig ist/sind.
Sie teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Bezeichnungen dieser Behörden mit.