Gesetze / VO (EG) Nr. 1760/2000

VO (EG) Nr. 1760/2000

Art 22a Zuständige Behörden

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige Behörde oder die zuständigen Behörden, die für die Sicherstellung der Einhaltung dieser Verordnung und der von der Kommission auf ihrer Grundlage angenommenen Rechtsakte zuständig ist/sind.

Sie teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Bezeichnungen dieser Behörden mit.

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