Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige Behörde oder die zuständigen Behörden, die für die Sicherstellung der Einhaltung dieser Verordnung und der von der Kommission auf ihrer Grundlage angenommenen Rechtsakte zuständig ist/sind.
Sie teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Bezeichnungen dieser Behörden mit.