Gesetze / VO (EG) Nr. 166/2006
VO (EG) Nr. 166/2006Art 12 Beteiligung der Öffentlichkeit
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-166-2006/12#abs-1 (1) Die Kommission bietet der Öffentlichkeit frühzeitig wirksame Möglichkeiten zur Beteiligung an der weiteren Entwicklung des Europäischen PRTR, einschließlich des Aufbaus von Kapazitäten und der Vorbereitung von Änderungen dieser Verordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-166-2006/12#abs-2 (2) Die Öffentlichkeit erhält die Gelegenheit, innerhalb eines realistischen Zeitrahmens relevante Bemerkungen, Informationen, Analysen oder Standpunkte vorzubringen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-166-2006/12#abs-3 (3) Die Kommission berücksichtigt diese Beiträge angemessen und informiert die Öffentlichkeit über das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung.