Gesetze / VO (EG) Nr. 166/2006

VO (EG) Nr. 166/2006

Art 12 Beteiligung der Öffentlichkeit

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-166-2006/12#abs-1 (1) Die Kommission bietet der Öffentlichkeit frühzeitig wirksame Möglichkeiten zur Beteiligung an der weiteren Entwicklung des Europäischen PRTR, einschließlich des Aufbaus von Kapazitäten und der Vorbereitung von Änderungen dieser Verordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-166-2006/12#abs-2 (2) Die Öffentlichkeit erhält die Gelegenheit, innerhalb eines realistischen Zeitrahmens relevante Bemerkungen, Informationen, Analysen oder Standpunkte vorzubringen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-166-2006/12#abs-3 (3) Die Kommission berücksichtigt diese Beiträge angemessen und informiert die Öffentlichkeit über das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung.

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