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# Art 12 VO (EG) Nr. 166/2006 — Beteiligung der Öffentlichkeit

VO (EG) Nr. 166/2006  
Stand: 01.01.2020 (Tag, ab dem dieser Text gilt)

(1) Die Kommission bietet der Öffentlichkeit frühzeitig wirksame Möglichkeiten zur Beteiligung an der weiteren Entwicklung des Europäischen PRTR, einschließlich des Aufbaus von Kapazitäten und der Vorbereitung von Änderungen dieser Verordnung.

(2) Die Öffentlichkeit erhält die Gelegenheit, innerhalb eines realistischen Zeitrahmens relevante Bemerkungen, Informationen, Analysen oder Standpunkte vorzubringen.

(3) Die Kommission berücksichtigt diese Beiträge angemessen und informiert die Öffentlichkeit über das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung.

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Zitiervorschlag: Art 12 VO (EG) Nr. 166/2006

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-166-2006/12

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