Art 11 Bekanntmachung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1610-96/11#abs-1 (1) Ein Hinweis auf die Erteilung des Zertifikats wird von der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Behörde bekanntgemacht. Der Hinweis muß zumindest die folgenden Angaben enthalten: a) Name und Anschrift des Inhabers des Zertifikats; b) Nummer des Grundpatents; c) Bezeichnung der Erfindung; d) Nummer und Zeitpunkt der Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) sowie das durch die Genehmigung identifizierte Erzeugnis; e) gegebenenfalls Nummer und Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft; f) Laufzeit des Zertifikats.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1610-96/11#abs-2 (2) Ein Hinweis auf die Zurückweisung der Zertifikatsanmeldung wird von der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Behörde bekanntgemacht. Der Hinweis muß zumindest die in Artikel 9 Absatz 2 genannten Angaben enthalten.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 11 VO (EG) Nr. 1610/96 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 29.01.2002 – X ZB 12/01Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.