Gesetze / VO (EG) Nr. 1610/96

VO (EG) Nr. 1610/96

Art 11 Bekanntmachung

Stand: 02.10.2026

1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1610-96/11#abs-1 (1) Ein Hinweis auf die Erteilung des Zertifikats wird von der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Behörde bekanntgemacht. Der Hinweis muß zumindest die folgenden Angaben enthalten: a) Name und Anschrift des Inhabers des Zertifikats; b) Nummer des Grundpatents; c) Bezeichnung der Erfindung; d) Nummer und Zeitpunkt der Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) sowie das durch die Genehmigung identifizierte Erzeugnis; e) gegebenenfalls Nummer und Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft; f) Laufzeit des Zertifikats.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1610-96/11#abs-2 (2) Ein Hinweis auf die Zurückweisung der Zertifikatsanmeldung wird von der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Behörde bekanntgemacht. Der Hinweis muß zumindest die in Artikel 9 Absatz 2 genannten Angaben enthalten.

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