Art 10 Erteilung des Zertifikats oder Zurückweisung der Zertifikatsanmeldung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1610-96/10#abs-1 (1) Erfüllen die Zertifikatsanmeldung und das Erzeugnis, das Gegenstand der Anmeldung ist, die in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen, so erteilt die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Behörde das Zertifikat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1610-96/10#abs-2 (2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 weist die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Behörde die Zertifikatsanmeldung zurück, wenn die Anmeldung oder das Erzeugnis, das Gegenstand der Anmeldung ist, nicht die in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1610-96/10#abs-3 (3) Erfüllt die Zertifikatsanmeldung nicht die in Artikel 8 genannten Voraussetzungen, so fordert die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Behörde den Anmelder auf, innerhalb der gesetzten Frist die festgestellten Mängel zu beseitigen oder die Gebühr zu entrichten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1610-96/10#abs-4 (4) Werden innerhalb der gesetzten Frist die nach Absatz 3 mitgeteilten Mängel nicht beseitigt oder wird die nach Absatz 3 angeforderte Gebühr nicht entrichtet, so wird die Anmeldung zurückgewiesen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1610-96/10#abs-5 (5) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Erteilung des Zertifikats durch die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Behörde ohne Prüfung der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c) und d) genannten Bedingungen erfolgt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 10 VO (EG) Nr. 1610/96 →
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