Gesetze / VO (EG) Nr. 1606/98

VO (EG) Nr. 1606/98

Art 2

Stand: 02.10.2026

Die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 8 Absatz 3 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

"(3) In den Fällen nach Artikel 14c Buchstabe b) und Artikel 14f der Verordnung gelten folgende Vorschriften, wenn die betreffende Person oder ein Familienangehöriger aufgrund der Rechtsvorschriften beider beteiligten Mitgliedstaaten Anspruch auf Sachleistungen wegen Krankheit oder Mutterschaft hat:".

2. Artikel 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden in den Fällen nach Artikel 14c Buchstabe b) oder Artikel 14f der Verordnung alle Ansprüche auf Sterbegeld, die aufgrund der Rechtsvorschriften der beteiligten Mitgliedstaaten erworben wurden, gewahrt."

3. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 12b

Vorschriften für die in Artikel 14e oder 14f der Verordnung genannten Personen

Die Vorschriften nach Artikel 12a Absätze 1, 2, 3 und 4 gelten entsprechend für Personen, die unter Artikel 14e oder Artikel 14f der Verordnung fallen. Die Träger, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bezeichnet wurden, deren Rechtsvorschriften letztlich gelten, unterrichten sich in den Fällen nach Artikel 14f der Verordnung hierüber gegenseitig."

4. Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a) letzter Satz erhält folgende Fassung:

"In den Fällen nach Artikel 14c Buchstabe b) oder Artikel 14f der Verordnung berücksichtigen diese Träger für die Feststellung der Leistungen jedoch auch die aufgrund einer Pflichtversicherung im Rahmen der Rechtsvorschriften der beteiligten Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten, die sich überschneiden;".

5. Anhang 1 wird wie folgt geändert:

a) In Teil A. BELGIEN werden folgende Nummern hinzugefügt:

"3. Ministre des Pensions, Bruxelles - Minister van Pensioenen, Brussel (Minister für Renten, Brüssel).

4. Ministre de la Fonction publique, Bruxelles - Minister van Ambtenarenzaken, Brussel (Minister für den öffentlichen Dienst, Brüssel)."

b) In Teil B. DÄNEMARK wird folgende Nummer hinzugefügt:

"4. Finansministeren (Finanzminister), København."

c) In Teil F. GRIECHENLAND wird folgende Nummer hinzugefügt:

"6. Õðïõñãüò Ïéêïíïìéêþí, ÁèÞíá (Minister für Wirtschaft), Athen."

d) In Teil H. ITALIEN wird folgende Nummer hinzugefügt:

"5. Ministero del tesoro, del bilancio e della programmazione economica (Schatz-, Haushalts- und Wirtschaftsplanungsministerium), Roma."

e) In Teil I. LUXEMBURG wird folgende Nummer hinzugefügt:

"3. Ministère de la Fonction publique et de la réforme administrative (Ministerium für den öffentlichen Dienst und die Verwaltungsreform), Luxembourg."

f) In Teil K. ÖSTERREICH wird folgende Nummer hinzugefügt:

"3. In bezug auf die Sondersysteme für Beamte: Bundesminister für Finanzen, Wien, beziehungsweise die jeweils betroffene Landesregierung."

g) In Teil L. PORTUGAL werden folgende Nummern hinzugefügt:

"5. Ministro das Finanças (Minister der Finanzen), Lisboa.

6. Ministro Adjunto e da Administração Interna (Staatssekretär für innere Verwaltung), Lisboa."

6. Anhang 2 wird wie folgt geändert:

a) Teil A. BELGIEN:

i) Unter Nummer 2 wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

;

ii) Unter Nummer 3 wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

;

iii) Unter Nummer 4 werden folgende Buchstaben hinzugefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

iv) Unter Nummer 5 werden folgende Buchstaben hinzugefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

v) Unter Nummer 6 Buchstabe b) werden folgende Ziffern hinzugefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

vi) Unter Nummer 6 Buchstabe c) werden folgende Ziffern hinzugefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

vii) Unter Nummer 6 wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Teil B. DÄNEMARK wird wie folgt geändert:

i) Unter Nummer 2. Invalidität wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ii) Unter Nummer 3. Alter und Tod (Renten) wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

c) Teil D. SPANIEN wird wie folgt geändert:

i) Die Überschrift zu Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. Alle Systeme, außer dem System für Seeleute und dem System für Angehörige des öffentlichen Dienstes, der Streitkräfte und der Justizbehörden"

ii) Folgende Nummern werden hinzugefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

d) Teil E. FRANKREICH wird wie folgt geändert:

i) Unter Nummer 3 Ziffer I Buchstabe A wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ii) Unter Nummer 3 Ziffer II Buchstabe A wird folgende Ziffer hinzugefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

e) Teil F. GRIECHENLAND wird wie folgt geändert:

i) Unter Nummer 2 wird folgende Ziffer hinzugefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ii) Unter Nummer 3 wird folgende Ziffer hinzufügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

iii) Unter Nummer 5 wird folgende Ziffer hinzugefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

f) In Teil H. ITALIEN wird folgende Nummer hinzugefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

g) In Teil I. LUXEMBURG wird unter Nummer 2 folgender Buchstabe hinzugefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

h) Teil L. PORTUGAL wird wie folgt geändert:

i) Vor der Ziffer 1. Mutterland wird folgender Buchstabe eingefügt:

"A. IM ALLGEMEINEN:"

ii) Folgender Buchstabe wird hinzugefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7. Anhang 3 wird wie folgt geändert:

a) Teil A. BELGIEN wird wie folgt geändert:

i) Unter Ziffer I Nummer 2 wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ii) Unter Ziffer I Nummer 3 wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) In Teil I. LUXEMBURG wird unter Nummer 2 folgender Buchstabe hinzugefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

8. Anhang 4 wird wie folgt geändert:

a) In Teil B. DÄNEMARK wird folgende Nummer eingefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Teil D. SPANIEN wird wie folgt geändert:

i) Nummer 1, linke Spalte, erhält folgenden Wortlaut:

"1. Für alle Zweige des Sozialversicherungssystems, mit Ausnahme des Systems für Seeleute und des Systems für Beamte der öffentlichen Verwaltung, der Streitkräfte und der Justizbehörden, und für alle Versicherungsfälle, ausgenommen Arbeitslosigkeit"

ii) Folgende Nummern werden hinzugefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

c) In Teil F. GRIECHENLAND wird folgende Nummer hinzugefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

d) In Teil I. LUXEMBURG wird unter Ziffer I Nummer 2 folgender Buchstabe hinzugefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

9. Anhang 10 wird wie folgt geändert:

a) In Teil A. BELGIEN werden folgende Nummern eingefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Teil D. SPANIEN wird wie folgt geändert:

i) Nummer 3, linke Spalte, erhält folgende Fassung:

"3. Bei Anwendung des Artikels 38 Absatz 1, des Artikels 70 Absatz 1, des Artikels 85 Absatz 2 und des Artikels 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung, ausgenommen die Regelungen für Seeleute und - in bezug auf die beiden letztgenannten Artikel - ausgenommen die Regelungen des Sondersystems für Angehörige der Streitkräfte"

ii) Folgende Nummer wird hinzugefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

c) In Teil I. LUXEMBURG wird unter Nummer 7 Buchstabe a) folgende Ziffer hinzugefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

d) In Teil K. ÖSTERREICH erhält Nummer 1 folgende Fassung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

e) Teil L. PORTUGAL wird wie folgt geändert:

i) Vor der Ziffer I. Mutterland wird folgender Buchstabe eingefügt:

"A. IM ALLGEMEINEN:"

ii) Folgender Buchstabe wird hinzugefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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