Gesetze / VO (EG) Nr. 1606/98

VO (EG) Nr. 1606/98

Art 1

Stand: 02.10.2026

1 Entscheidung

Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a) Ziffer i) erhält folgende Fassung:

"i) die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte erfaßt werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist;".

b) Nach Buchstabe j) wird folgender Buchstabe eingefügt:

"ja) Sondersystem für Beamte; jedes System der sozialen Sicherheit, das sich von dem allgemeinen System der sozialen Sicherheit, das auf die Arbeitnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat anwendbar ist, unterscheidet und das für alle oder bestimmte Gruppen von Beamten oder ihnen gleichgestellte Personen unmittelbar gilt;".

c) Unter Buchstabe r) wird folgender Satz hinzugefügt:

"die Zeiten, die im Rahmen eines Sondersystems für Beamte zurückgelegt wurden, gelten für die Anwendung dieser Verordnung als Versicherungszeiten;".

d) Unter Buchstabe s) wird folgender Satz hinzugefügt:

"die Zeiten, die im Rahmen eines Sondersystems für Beamte zurückgelegt wurden, gelten für die Anwendung dieser Verordnung als Beschäftigungszeiten;".

2. Artikel 2 Absatz 3 wird gestrichen.

3. In Artikel 4 Absatz 4 werden die Worte "noch auf Sondersysteme für Beamte und ihnen Gleichgestellte" gestrichen.

4. Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Vorbehaltlich der Artikel 14c und 14f unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach diesem Titel."

5. Artikel 14d Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Eine Person, für die Artikel 14 Absätze 2 und 3, Artikel 14a Absätze 2, 3 und 4, Artikel 14c Buchstabe a) oder Artikel 14e gilt, wird für die Anwendung der nach diesen Bestimmungen bestimmten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Erwerbstätigkeit oder ihre gesamten Erwerbstätigkeiten im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausübte."

6. In Titel II werden die folgenden Artikel eingefügt:

"Artikel 14e

Sonderregelung für im Rahmen eines Sondersystems für Beamte versicherte Personen, die gleichzeitig im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten eine abhängige Beschäftigung und/oder eine selbständige Tätigkeit ausüben

Beamte und ihnen gleichgestellte Personen, die im Rahmen eines Sondersystems für Beamte in einem Mitgliedstaat versichert sind und gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat oder mehreren anderen Mitgliedstaaten eine abhängige Beschäftigung und/oder selbständige Tätigkeit ausüben, unterliegen den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie im Rahmen eines Sondersystems für Beamte versichert sind.

Artikel 14f

Sonderregelung für in mehr als einem Mitgliedstaat tätige Beamte, die in einem dieser Staaten im Rahmen eines Sondersystems versichert sind

In zwei oder mehr Mitgliedstaaten tätige Beamte und ihnen gleichgestellte Personen, die in mindestens einem dieser Mitgliedstaaten im Rahmen eines Sondersystems für Beamte versichert sind, unterliegen den Rechtsvorschriften jedes dieser Mitgliedstaaten."

7. In Titel III Kapitel 2 wird folgender Abschnitt hinzugefügt:

"Abschnitt 5

Von einem Sondersystem für Beamte erfaßte Personen

Artikel 43a

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1606-98/1#abs-1 (1) Für Personen, die von einem Sondersystem für Beamte erfaßt sind, gelten Artikel 37, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 39 sowie die Abschnitte 2, 3 und 4 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1606-98/1#abs-2 (2) Ist hingegen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Erwerb, die Auszahlung, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs im Rahmen eines Sondersystems für Beamte davon abhängig, daß alle Versicherungszeiten in einem oder mehreren Sondersystemen für Beamte in dem betreffenden Mitgliedstaat zurückgelegt worden oder durch die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats solchen Zeiten gleichgestellt sind, so werden nur Zeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats anerkannt werden können.

Erfuellt der Betreffende auch unter Berücksichtigung solcher Zeiten nicht die Voraussetzungen für den Bezug dieser Leistungen, so werden diese Zeiten für die Gewährung von Leistungen im allgemeinen System oder, falls es ein solches nicht gibt, im System für Arbeiter bzw. für Angestellte berücksichtigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1606-98/1#abs-3 (3) Werden nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Leistungen auf der Grundlage des bzw. der in einem Bezugszeitraum zuletzt erzielten Einkommens bzw. Einkommen berechnet, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats als Berechnungsgrundlage unter entsprechender Anpassung nur die Einkommen, die in dem Zeitraum bzw. den Zeiträumen bezogen wurden, während dessen bzw. deren die betreffende Person diesen Rechtsvorschriften unterlag."

8. Titel III Kapitel 3 wird wie folgt geändert:

a) Artikel 44 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Sofern in Artikel 79a nichts anderes bestimmt ist, betrifft dieses Kapitel weder die Kinderzuschüsse zu Renten noch die Waisenrenten; diese sind nach Kapitel 8 zu gewähren."

b) Folgender Artikel wird hinzugefügt:

"Artikel 51a

Von einem Sondersystem für Beamte erfaßte Personen

(1) Für Personen, die von einem Sondersystem für Beamte erfaßt sind, gelten Artikel 44, Artikel 45 Absätze 1, 5 und 6 sowie die Artikel 46 bis 51 entsprechend.

(2) Ist hingegen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Erwerb, die Auszahlung, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs im Rahmen eines Sondersystems für Beamte davon abhängig, daß alle Versicherungszeiten in einem oder mehreren Sondersystemen für Beamte in dem betreffenden Mitgliedstaat zurückgelegt wurden oder durch die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats solchen Zeiten gleichgestellt sind, so werden nur Zeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats anerkannt werden können.

Erfuellt der Betreffende auch unter Berücksichtigung solcher Zeiten nicht die Voraussetzungen für den Bezug dieser Leistungen, so werden diese Zeiten für die Gewährung von Leistungen im allgemeinen System oder, falls es ein solches nicht gibt, im System für Arbeiter bzw. für Angestellte berücksichtigt.

(3) Werden nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Leistungen auf der Grundlage des bzw. der in einem Bezugszeitraum zuletzt erzielten Einkommens bzw. Einkommen berechnet, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats als Berechnungsgrundlage unter entsprechender Anpassung nur die Einkommen, die in dem Zeitraum bzw. den Zeiträumen bezogen wurden, in dem bzw. in denen die betreffende Person diesen Rechtsvorschriften unterlag."

9. In Titel III Kapitel 6 wird folgender Abschnitt hinzugefügt:

"Abschnitt 4

Von einem Sondersystem für Beamte erfaßte Personen

Artikel 71a

(1) Die Abschnitte 1 und 2 gelten für Personen, die von einem Arbeitslosensondersystem für Beamte erfaßt sind, entsprechend.

(2) Abschnitt 3 gilt nicht für die von einem Arbeitslosensondersystem für Beamte erfaßten Personen. Arbeitslose, die von einem Arbeitslosensondersystem für Beamte erfaßt sind, die teil- oder vollarbeitslos sind und während ihrer letzten Beschäftigung in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem zuständigen Staat wohnten, erhalten Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, als wohnten sie im Gebiet des zuständigen Staates; diese Leistungen werden vom zuständigen Träger erbracht und gehen zu seinen Lasten."

10. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 79a

Vorschriften über Leistungen an Waisen, die gegenüber einem Sondersystem für Beamte anspruchsberechtigt sind

(1) Ungeachtet des Artikels 78 werden die Waisenrenten aus einem Sondersystem für Beamte nach den Vorschriften des Kapitels 3 berechnet.

(2) Wurden in einem in Absatz 1 vorgesehenen Fall Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbständigen Tätigkeit oder Wohnzeiten auch in einem allgemeinen System zurückgelegt, so werden die nach diesem allgemeinen System zu erbringenden Leistungen nach den Vorschriften des Kapitels 8 gezahlt. Versicherungszeiten, Zeiten einer selbständigen Tätigkeit oder Beschäftigungszeiten, die nach den Vorschriften eines Sondersystems für Beamte zurückgelegt wurden, oder Zeiten, die solchen Zeiten nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats gleichgestellt sind, sind gegebenenfalls für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben von Ansprüchen auf Leistungen nach den Vorschriften des allgemeinen Systems zu berücksichtigen."

11. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 95c

Übergangsvorschriften für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1606/98

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 (*) begründet keine Ansprüche für den Zeitraum vor dem 25. Oktober 1998.

(2) Für die Feststellung der Ansprüche auf Leistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/98 werden sämtliche Versicherungszeiten sowie gegebenenfalls auch alle Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbständigen Tätigkeit und Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor dem 25. Oktober 1998 zurückgelegt worden sind.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 wird ein Leistungsanspruch nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/98 auch für Ereignisse begründet, die vor dem 25. Oktober 1998 liegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1606-98/1#abs-4 (4) Leistungen jeder Art, die wegen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts einer Person nicht festgestellt worden sind oder geruht haben, werden auf Antrag der betreffenden Person ab dem 25. Oktober 1998 festgestellt oder wieder gewährt, es sei denn, daß früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalabfindung abgegolten worden sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1606-98/1#abs-5 (5) Die Ansprüche von Personen, deren Rente vor dem 25. Oktober 1998 festgestellt worden ist, können auf deren Antrag unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Verordnung neu festgestellt werden. Dies gilt auch für andere Leistungen nach den Artikeln 78, 79 (im Rahmen der Anwendung auf Artikel 78) und 79a.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1606-98/1#abs-6 (6) Wird der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 innerhalb von zwei Jahren ab dem 25. Oktober 1998 gestellt, so werden die Ansprüche aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1606/98 mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erworben, ohne daß der betreffenden Person Ausschluß- oder Verjährungsfristen eines Mitgliedstaats entgegengehalten werden können.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1606-98/1#abs-7 (7) Wird der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 erst nach Ablauf von zwei Jahren ab dem 25. Oktober 1998 gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder nicht verjährte Ansprüche - vorbehaltlich günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats - vom Tag der Antragstellung an erworben.

(*) ABl. L 209 vom 25. 7. 1998, S. 1."

12. Anhang IV Teil A Buchstabe D erhält folgende Fassung:

"D. SPANIEN

Die Rechtsvorschriften des allgemeinen Systems und der Sondersysteme über die Versicherung für den Fall der Invalidität, mit Ausnahme des Sondersystems für Beamte der öffentlichen Verwaltung, der Streitkräfte und der Justizbehörden."

13. Anhang VI wird wie folgt geändert:

a) In Teil A. BELGIEN wird folgende Nummer hinzugefügt:

"12. Das schädigende Ereignis gemäß Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 1953 über bestimmte Änderungen der Militärrenten und die Gewährung einer kostenlosen medizinischen Betreuung und kostenloser Arzneimittel für Angehörige der Streitkräfte, die in Friedenszeiten dienstunfähig wurden, stellt einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne von Titel III Kapitel 4 der Verordnung dar."

b) In Teil B. DÄNEMARK wird folgende Nummer hinzugefügt:

"10. Eine von einem Sondersystem für Beamte erfaßte, in Dänemark wohnende Person,

a) für die die Vorschriften des Titels III Kapitel 1 Abschnitte 2 bis 7 nicht gelten und

b) die keinen Anspruch auf eine dänische Rente hat,

kann von den zuständigen Behörden aufgefordert werden, die Kosten für in Dänemark gewährte Sachleistungen zu begleichen, sofern diese Sachleistungen durch das betreffende Sondersystem und/oder durch die persönliche Zusatzversicherung der Person erfaßt werden. Dies gilt auch für den Ehegatten dieser Person und für ihre Kinder unter 18 Jahren."

c) In Teil C. DEUTSCHLAND werden folgende Nummern hinzugefügt:

"21. a) Titel III Kapitel 1 Abschnitte 2 bis 7 gelten hinsichtlich Sachleistungen nicht für Personen, die gegenüber einem Versorgungssystem für Beamte oder diesen gleichgestellte Personen in bezug auf Sachleistungen anspruchsberechtigt und nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.

b) Wohnt jedoch eine gegenüber einem Versorgungssystem für Beamte anspruchsberechtigte Person in einem Mitgliedstaat, nach dessen Rechtsvorschriften

- der Anspruch auf Sachleistungen nicht an Versicherungs- oder Beschäftigungsbedingungen geknüpft ist und

- keine Rente zu zahlen ist,

so wird dieser Person von ihrer Krankenversicherung nahegelegt, den entsprechenden Behörden des Wohnortmitgliedstaats mitzuteilen, daß sie nicht wünscht, Ansprüche auf Sachleistungen, die sie nach dem nationalen Recht ihres Wohnortmitgliedstaats erheben kann, geltend zu machen. Gegebenenfalls kann dabei auf Artikel 17a der Verordnung Bezug genommen werden.

22. Ungeachtet Anhang VI Abschnitt C Nummer 21 gilt Artikel 27 hinsichtlich Sachleistungen als anwendbar auf Personen, die sowohl auf ein Ruhegehalt nach dem Beamtenversorgungsrecht als auch auf eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats Anspruch haben.

23. Kapitel 4 gilt nicht für Personen, die einen Anspruch auf Sachleistungen im Rahmen der Unfallfürsorge für Beamte und gleichgestellte Personen haben."

d) Teil D. SPANIEN:

i) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

"3. a) In allen Systemen der spanischen Sozialversicherung außer in dem System für Beamte der öffentlichen Verwaltung, der Streitkräfte und der Justizbehörden gelten Arbeitnehmer oder Selbständige, die nach den spanischen Rechtsvorschriften nicht mehr versichert sind, bei Eintritt des Versicherungsfalls für die Durchführung der Bestimmungen von Titel III Kapitel 3 der Verordnung noch als versichert, falls sie bei Eintritt des Versicherungsfalls nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats versichert sind, oder, wenn keine Versicherung vorliegt, falls nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eine Leistung geschuldet wird. Diese letzte Voraussetzung gilt jedoch in dem in Artikel 48 Absatz 1 genannten Fall als erfuellt.

b) Für die Durchführung der Bestimmungen von Titel III Kapitel 3 der Verordnung werden die dem Bediensteten zum Erreichen des Pensionsalters oder zur Versetzung in den Ruhestand gemäß Artikel 31 Nummer 4 der Neufassung des Gesetzes über die Pensionslasten des Staates (Ley de clases pasivas del Estado) fehlenden Jahre nur dann als abgeleistete Dienstzeiten angerechnet, wenn der Berechtigte bei Eintritt des der Invaliden- oder Hinterbliebenenrente zugrundeliegenden Versicherungsfalls dem Sondersystem für Beamte in Spanien angehörte oder einer Tätigkeit nachging, für die ihm im Rahmen dieses Sondersystems eine Gleichstellung gewährt wird."

ii) Folgende Nummern werden hinzugefügt:

"5. Die im Sondersystem für Beamte anzurechnenden in anderen Mitgliedstaaten anerkannten Zeiten werden für die Zwecke des Artikels 47 der Verordnung wie die zeitlich nächstliegenden von dem Berechtigten in Spanien als Beamter der öffentlichen Verwaltung, der Streitkräfte und der Justizbehörden zurückgelegten Zeiten behandelt.

6. In dem Sondersystem für Beamte der öffentlichen Verwaltung, der Streitkräfte und der Justizbehörden bezieht sich der Ausdruck 'in Ausübung des Dienstes eingetretener Versicherungsfall' (acto de servicio) auf Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Sinne und für die Zwecke der Anwendung des Titels III Kapitels 4 der Verordnung.

7. a) Titel III Kapitel 1 Abschnitte 2 bis 7 gelten hinsichtlich Sachleistungen nicht für Anspruchsberechtigte des Sondersystems für Beamte, die Streitkräfte und die Justizbehörden, die im Rahmen des spanischen 'Mutualismo administrativo' versichert sind.

b) Wohnt jedoch eine gegenüber einem dieser Systeme anspruchsberechtigte Person in einem Mitgliedstaat, nach dessen Rechtsvorschriften

- der Anspruch auf Sachleistungen nicht an Versicherungs- oder Beschäftigungsbedingungen geknüpft ist und

- keine Rente zu zahlen ist,

so wird dieser Person von ihrer Krankenversicherung nahegelegt, den entsprechenden Behörden des Wohnortmitgliedstaats mitzuteilen, daß sie nicht wünscht, Ansprüche auf Sachleistungen, die sie nach dem nationalen Recht ihres Wohnortmitgliedstaats erheben kann, geltend zu machen. Gegebenenfalls kann dabei auf Artikel 17a der Verordnung Bezug genommen werden.

8. Ungeachtet der Nummer 7 gilt Artikel 27 hinsichtlich Sachleistungen als anwendbar auf Personen, die sowohl auf ein Ruhegehalt nach einem der Sondersysteme für Beamte, die Streitkräfte und die Justizbehörden als auch auf eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats Anspruch haben."

e) In Teil F. GRIECHENLAND werden folgende Nummern hinzugefügt:

"7. In bezug auf Beamte und diesen gleichgestellte Personen, die vor dem 31. Dezember 1982 eingestellt wurden, gelten die Bestimmungen von Titel III Kapitel 2 und 3 entsprechend, wenn die betroffenen Personen in einem anderen Mitgliedstaat Versicherungszeiten im Rahmen eines Sondersystems für Beamte oder diesen gleichgestellte Personen oder eines allgemeinen Systems zurückgelegt haben, sofern die betroffenen Personen als Beamte oder diesen nach den griechischen Rechtsvorschriften gleichgestellte Personen beschäftigt waren.

8. Die Anwendung der Artikel 43a Absatz 2 und 51a Absatz 2 in Fällen, in denen keine Rentenansprüche nach einem Sondersystem für Beamte oder ihnen gleichgestellte Personen erworben wurden, berührt nicht die Anwendung der griechischen Rechtsvorschriften (Kodex für Zivil- und Militärrenten) betreffend die Übertragung von Versicherungszeiten von einem Sondersystem für Beamte auf das allgemeine Versicherungssystem für Arbeitnehmer durch Zahlung des vorgeschriebenen Beitrags."

f) In Teil I. LUXEMBURG werden folgende Nummern hinzugefügt:

"5. Für einen Beamten, der zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst nicht den luxemburgischen Rechtsvorschriften unterliegt, erfolgt die Berechnung der Rente auf der Grundlage des letzten Gehalts der betroffenen Person zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem luxemburgischen öffentlichen Dienst; dieses Gehalt wird gemäß den zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Rente geltenden Rechtsvorschriften bestimmt.

6. Bei einem Übergang von einem luxemburgischen gesetzlichen System auf ein Sondersystem für Beamte oder diesen gleichgestellte Personen in einem anderen Mitgliedstaat wird die Anwendung der luxemburgischen Rechtsvorschriften über rückwirkende Versicherung ausgesetzt.

7. Die Anrechnung von Zeiten durch das luxemburgische gesetzliche System erfolgt nur aufgrund von in Luxemburg zurückgelegten Zeiten."

g) Teil K. ÖSTERREICH:

i) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. Bei Anwendung der Verordnung bleiben die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend Übertragung der Versicherungszeiten bei einem Wechsel zwischen einem allgemeinen System und einem Sondersystem für Beamte durch die Zahlung eines Überweisungsbetrags unberührt."

ii) Folgende Nummer wird hinzugefügt:

"6. Für die Anwendung der Verordnung gelten die nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG) in Betracht kommenden Leistungen als Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten."

h) Teil L. PORTUGAL erhält folgende Fassung:

"L. PORTUGAL

In bezug auf Personen, die unter das Sondersystem für Beamte oder diesen gleichgestellte Personen fallen und die zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst oder der Feststellung der Rentenansprüche nicht mehr für die portugiesische Verwaltung arbeiten, wird für die Berechnung der Rente das letzte von der Verwaltung bezogene Gehalt berücksichtigt."

i) In Teil M. FINNLAND wird folgende Nummer hinzugefügt:

"5. Eine von einem Sondersystem für Beamte erfaßte, in Finnland wohnende Person,

a) für die die Vorschriften des Titels III Kapitel 1 Abschnitte 2 bis 7 nicht gelten und

b) die keinen Anspruch auf eine Rente von Finnland hat,

hat für die Kosten der ihr oder ihren Familienangehörigen in Finnland gewährten Sachleistungen aufzukommen, sofern diese Leistungen durch das Sondersystem für Beamte und eine private Zusatzversicherung erfaßt werden."

j) In Teil N. SCHWEDEN wird folgende Nummer hinzugefügt:

"5. Eine von einem Sondersystem für Beamte erfaßte in Schweden wohnende Person,

a) für die die Vorschriften des Titels III Kapitel 1 Abschnitte 2 bis 7 nicht gelten und

b) die keinen Anspruch auf eine schwedische Rente hat,

hat die medizinische Versorgung, die sie in Schweden erhält, zu den Sätzen zu bezahlen, die nach den schwedischen Rechtsvorschriften für nicht in Schweden Wohnhafte gelten, sofern diese Versorgung durch das betreffende Sondersystem und/oder durch die persönliche Zusatzversicherung der Person erfaßt wird. Dies gilt auch für den Ehegatten dieser Person und für ihre Kinder unter 18 Jahren."

→Art 2