Gesetze / VO (EG) Nr. 1606/2002
VO (EG) Nr. 1606/2002Art 5 Wahlrecht in Bezug auf Jahresabschlüsse und hinsichtlich nicht kapitalmarktorientierter Gesellschaften
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten können gestatten oder vorschreiben, dass
a) Gesellschaften im Sinne des Artikels 4 ihre Jahresabschlüsse,
b) Gesellschaften, die nicht solche im Sinne des Artikels 4 sind, ihre konsolidierten Abschlüsse und/oder ihre Jahresabschlüsse
nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, die nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 angenommen wurden.