Die Mitgliedstaaten können gestatten oder vorschreiben, dass
a) Gesellschaften im Sinne des Artikels 4 ihre Jahresabschlüsse,
b) Gesellschaften, die nicht solche im Sinne des Artikels 4 sind, ihre konsolidierten Abschlüsse und/oder ihre Jahresabschlüsse
nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, die nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 angenommen wurden.