Gesetze / VO (EG) Nr. 1435/2003
VO (EG) Nr. 1435/2003Art 70 Pflichtprüfung
Stand: 02.10.2026
Die Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und gegebenenfalls des konsolidierten Abschlusses der SCE wird durch eine oder mehrere Personen vorgenommen, die im Sitzstaat der SCE gemäß den von diesem Staat in Anwendung der Richtlinien 84/253/EWG und 89/48/EWG erlassenen Bestimmungen zugelassen sind.