Gesetze / VO (EG) Nr. 1435/2003

VO (EG) Nr. 1435/2003

Art 65 Gesetzliche Rücklage

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1435-2003/65#abs-1 (1) Unbeschadet zwingender Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts enthält die Satzung Regeln für die Verwendung des Jahresüberschusses.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1435-2003/65#abs-2 (2) Im Fall eines solchen Überschusses muss die Satzung noch vor jeder anderen Verwendung die Bildung einer gesetzlichen Rücklage durch Entnahme aus dem Überschuss vorsehen.

Solange diese Rücklage den Betrag des eingezahlten Kapitals gemäß Artikel 3 Absatz 2 nicht erreicht, müssen mindestens 15 % des Überschusses für das Geschäftsjahr abzüglich etwaiger Verlustvorträge entnommen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1435-2003/65#abs-3 (3) Aus der SCE ausscheidende Mitglieder können auf diese in die gesetzliche Rücklage eingestellten Gelder keinerlei Anspruch geltend machen.

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