Gesetze / VO (EG) Nr. 1435/2003
VO (EG) Nr. 1435/2003Art 55 Einberufung durch eine Minderheit der Mitglieder
Stand: 02.10.2026
Die Einberufung der Generalversammlung und die Aufstellung ihrer Tagesordnung können von mindestens 5 000 Mitgliedern der SCE oder von Mitgliedern, die mindestens zehn Prozent der Stimmrechte halten, verlangt werden. Die Satzung kann niedrigere Prozentsätze vorsehen.