Gesetze / VO (EG) Nr. 1435/2003
VO (EG) Nr. 1435/2003Art 48 Ermächtigungsbedürftige Geschäfte
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1435-2003/48#abs-1 (1) In der Satzung der SCE werden die Arten von Geschäften aufgeführt, für die Folgendes erforderlich ist:
— im dualistischen System eine Ermächtigung des Leitungsorgans durch das Aufsichtsorgan oder die Generalversammlung,
— im monistischen System ein ausdrücklicher Beschluss des Verwaltungsorgans oder eine Ermächtigung durch die Generalversammlung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1435-2003/48#abs-2 (2) Artikel 47 wird von Absatz 1 nicht berührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1435-2003/48#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten können jedoch die Arten von Geschäften sowie das zur Ermächtigung befugte Organ festlegen, die in der Satzung der in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen SCE mindestens aufgeführt werden müssen, und/oder vorsehen, dass im dualistischen System das Aufsichtsorgan selbst die Arten von Geschäften festlegen kann, für die eine Ermächtigung erforderlich ist.