Gesetze / VO (EG) Nr. 1435/2003

VO (EG) Nr. 1435/2003

Art 45 Amtsdauer

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1435-2003/45#abs-1 (1) Die Mitglieder der Organe werden für einen in der Satzung festgelegten Zeitraum bestellt, der sechs Jahre nicht überschreiten darf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1435-2003/45#abs-2 (2) Vorbehaltlich etwaiger satzungsmäßiger Einschränkungen können die Mitglieder einmal oder mehrmals für den gemäß Absatz 1 festgelegten Zeitraum wiederbestellt werden.

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