Gesetze / VO (EG) Nr. 1435/2003
VO (EG) Nr. 1435/2003Art 45 Amtsdauer
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1435-2003/45#abs-1 (1) Die Mitglieder der Organe werden für einen in der Satzung festgelegten Zeitraum bestellt, der sechs Jahre nicht überschreiten darf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1435-2003/45#abs-2 (2) Vorbehaltlich etwaiger satzungsmäßiger Einschränkungen können die Mitglieder einmal oder mehrmals für den gemäß Absatz 1 festgelegten Zeitraum wiederbestellt werden.