Gesetze / VO (EG) Nr. 1435/2003

VO (EG) Nr. 1435/2003

Art 43 Sitzungen; Informationsrechte

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1435-2003/43#abs-1 (1) Das Verwaltungsorgan tritt in den durch die Satzung bestimmten Abständen, mindestens jedoch alle drei Monate zusammen, um über den Gang der Geschäfte der SCE und deren voraussichtliche Entwicklung zu beraten; dabei berücksichtigt es gegebenenfalls die Informationen über die von der SCE kontrollierten Unternehmen, die sich auf den Geschäftsverlauf der SCE spürbar auswirken können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1435-2003/43#abs-2 (2) Jedes Mitglied des Verwaltungsorgans kann von allen Berichten, Unterlagen und Auskünften, die diesem Organ übermittelt werden, Kenntnis nehmen.

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