Gesetze / VO (EG) Nr. 1435/2003

VO (EG) Nr. 1435/2003

Art 40 Informationsrechte

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1435-2003/40#abs-1 (1) Das Leitungsorgan unterrichtet das Aufsichtsorgan mindestens alle drei Monate über den Gang der Geschäfte der SCE und deren voraussichtliche Entwicklung; dabei berücksichtigt es die Informationen über die von der SCE kontrollierten Unternehmen, die sich auf den Geschäftsverlauf der SCE spürbar auswirken können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1435-2003/40#abs-2 (2) Neben der regelmäßigen Unterrichtung gemäß Absatz 1 teilt das Leitungsorgan dem Aufsichtsorgan unverzüglich alle Informationen über Ereignisse mit, die sich auf die Lage der SCE spürbar auswirken können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1435-2003/40#abs-3 (3) Das Aufsichtsorgan kann vom Leitungsorgan jegliche Information verlangen, die für die Kontrolle gemäß Artikel 39 Absatz 1 erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass jedes Mitglied des Aufsichtsorgans von dieser Möglichkeit Gebrauch machen kann.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1435-2003/40#abs-4 (4) Das Aufsichtsorgan kann alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Überprüfungen vornehmen oder vornehmen lassen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1435-2003/40#abs-5 (5) Jedes Mitglied des Aufsichtsorgans kann von allen Informationen, die ihm übermittelt werden, Kenntnis nehmen.

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