Gesetze / VO (EG) Nr. 1435/2003

VO (EG) Nr. 1435/2003

Art 38 Vorsitz und Einberufung des Leitungsorgans

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1435-2003/38#abs-1 (1) Das Leitungsorgan wählt gemäß den Satzungsbestimmungen aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1435-2003/38#abs-2 (2) Der Vorsitzende beruft das Leitungsorgan nach Maßgabe der Satzung von sich aus oder auf Antrag eines Mitglieds ein. Ein solcher Antrag muss die Gründe für die Einberufung enthalten. Wird dem Antrag nicht binnen 15 Tagen entsprochen, so kann das Leitungsorgan von dem/den antragstellenden Mitglied/Mitgliedern einberufen werden.

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