Gesetze / VO (EG) Nr. 1435/2003
VO (EG) Nr. 1435/2003Art 34 Rechtmäßigkeit der Verschmelzung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1435-2003/34#abs-1 (1) Eine Verschmelzung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 vierter Gedankenstrich kann nach der Eintragung der SCE nicht mehr für nichtig erklärt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1435-2003/34#abs-2 (2) Das Fehlen einer Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Verschmelzung gemäß den Artikeln 29 und 30 ist ein Grund für die Auflösung der SCE gemäß Artikel 73.