Gesetze / VO (EG) Nr. 1435/2003

VO (EG) Nr. 1435/2003

Art 13 Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1435-2003/13#abs-1 (1) Die Eintragung und die Löschung der Eintragung einer SCE werden zu Informationszwecken im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, nachdem die Bekanntmachung gemäß Artikel 12 erfolgt ist. Diese Veröffentlichung enthält die Firma der SCE, Nummer, Datum und Ort der Eintragung der SCE, Datum, Ort und Titel der Bekanntmachung sowie den Sitz und den Geschäftszweck der SCE.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1435-2003/13#abs-2 (2) Bei der Verlegung des Sitzes der SCE gemäß Artikel 7 erfolgt eine Veröffentlichung mit den Angaben gemäß Absatz 1 wie im Fall einer Neueintragung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1435-2003/13#abs-3 (3) Die Angaben gemäß Absatz 1 werden dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung gemäß Artikel 12 Absatz 1 übermittelt.

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