Gesetze / VO (EG) Nr. 1394/2007
VO (EG) Nr. 1394/2007Art 24 Änderung der Anhänge
Stand: 02.10.2026
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 25a nach Anhörung der Agentur delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge im Hinblick auf ihre Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu erlassen.