Gesetze / VO (EG) Nr. 1367/2006

VO (EG) Nr. 1367/2006

Art 11a Veröffentlichung von Anträgen und abschließenden Entscheidungen sowie Online-Systeme für die Entgegennahme von Anträgen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1367-2006/11a#abs-1 (1) Die Organe und Einrichtungen der Union veröffentlichen alle Anträge auf interne Überprüfung so bald wie möglich nach deren Eingang sowie alle abschließenden Entscheidungen über diese Anträge so bald wie möglich nach deren Erlass.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1367-2006/11a#abs-2 (2) Die Organe und Einrichtungen der Union können Online-Systeme für die Entgegennahme von Anträgen auf interne Überprüfung einrichten und vorschreiben, dass alle Anträge auf interne Überprüfung über ihre Online-Systeme eingereicht werden.

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