Gesetze / VO (EG) Nr. 1334/2008
VO (EG) Nr. 1334/2008Art 4 Allgemeine Bedingungen für die Verwendung von Aromen oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften
Stand: 02.10.2026
In Lebensmitteln dürfen nur Aromen oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften verwendet werden, die folgende Bedingungen erfüllen:
a) Sie stellen nach den verfügbaren wissenschaftlichen Daten keine Gefahr für die Gesundheit der Verbraucher dar, und
b) die Verbraucher werden durch ihre Verwendung nicht irregeführt.