Gesetze / VO (EG) Nr. 1334/2008

VO (EG) Nr. 1334/2008

Art 4 Allgemeine Bedingungen für die Verwendung von Aromen oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften

Stand: 02.10.2026

In Lebensmitteln dürfen nur Aromen oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften verwendet werden, die folgende Bedingungen erfüllen:

a) Sie stellen nach den verfügbaren wissenschaftlichen Daten keine Gefahr für die Gesundheit der Verbraucher dar, und

b) die Verbraucher werden durch ihre Verwendung nicht irregeführt.

←Art 3 →Art 5