Gesetze / VO (EG) Nr. 1333/2008

VO (EG) Nr. 1333/2008

Art 4 Gemeinschaftslisten der Zusatzstoffe

Stand: 02.10.2026

9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1333-2008/4#abs-1 (1) Nur die in der Gemeinschaftsliste in Anhang II aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe dürfen als solche in Verkehr gebracht und unter den darin festgelegten Bedingungen in Lebensmitteln verwendet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1333-2008/4#abs-2 (2) Nur die in der Gemeinschaftsliste in Anhang III aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe dürfen unter den darin festgelegten Bedingungen in Lebensmittelzusatzstoffen, -enzymen und -aromen verwendet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1333-2008/4#abs-3 (3) Die Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II wird nach Kategorien von Lebensmitteln, denen sie zugesetzt werden dürfen, erstellt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1333-2008/4#abs-4 (4) Die Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang III wird nach Lebensmittelzusatzstoffen, -enzymen, -aromen und Nährstoffen bzw. nach deren jeweiligen Kategorien, denen sie zugesetzt werden dürfen, erstellt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1333-2008/4#abs-5 (5) Die Lebensmittelzusatzstoffe müssen den in Artikel 14 genannten Spezifikationen entsprechen.

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