Gesetze / VO (EG) Nr. 1333/2008
VO (EG) Nr. 1333/2008Art 4 Gemeinschaftslisten der Zusatzstoffe
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1333-2008/4#abs-1 (1) Nur die in der Gemeinschaftsliste in Anhang II aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe dürfen als solche in Verkehr gebracht und unter den darin festgelegten Bedingungen in Lebensmitteln verwendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1333-2008/4#abs-2 (2) Nur die in der Gemeinschaftsliste in Anhang III aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe dürfen unter den darin festgelegten Bedingungen in Lebensmittelzusatzstoffen, -enzymen und -aromen verwendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1333-2008/4#abs-3 (3) Die Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II wird nach Kategorien von Lebensmitteln, denen sie zugesetzt werden dürfen, erstellt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1333-2008/4#abs-4 (4) Die Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang III wird nach Lebensmittelzusatzstoffen, -enzymen, -aromen und Nährstoffen bzw. nach deren jeweiligen Kategorien, denen sie zugesetzt werden dürfen, erstellt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1333-2008/4#abs-5 (5) Die Lebensmittelzusatzstoffe müssen den in Artikel 14 genannten Spezifikationen entsprechen.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu Art 4 VO (EG) Nr. 1333/2008 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Augsburg, 27.11.2023 – Au 9 K 22.2392Zitiert von 1
- VG Bayreuth, 21.11.2023 – B 7 K 23.35
- BVerwG, 10.12.2015 – 3 C 7/14Verwendung von nitratreichen Gemüsekonzentraten als Zusatzstoffe bei der FleischherstellungZitiert von 61
- VG Schleswig, 28.03.2024 – 1 B 5/24Zitiert von 1
- VG Hannover, 09.04.2013 – 9 A 52/12
- BVerwG, 01.03.2012 – 3 C 15.11Zitiert von 16
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 11.05.2023 – 20 CE 23.626Zitiert von 3
- VGH Bayern, 25.04.2022 – 20 CS 22.530Zitiert von 8
- BVerwG, 01.03.2012 – 3 C 15/11Verkehrsfähigkeit von Lebensmitteln; charakteristische Zutaten; übliche VerwendungZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 4 VO (EG) Nr. 1333/2008 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.