Gesetze / VO (EG) Nr. 1333/2008

VO (EG) Nr. 1333/2008

Art 32 Neubewertung zugelassener Lebensmittelzusatzstoffe

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1333-2008/32#abs-1 (1) Lebensmittelzusatzstoffe, die vor dem 20. Januar 2009 zugelassen wurden, werden von der Behörde einer neuen Risikobewertung unterzogen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1333-2008/32#abs-2 (2) Nach Anhörung der Behörde wird für solche Zusatzstoffe bis 20. Januar 2010 ein Bewertungsprogramm nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren aufgestellt. Das Programm wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

←Art 31 →Art 33