Gesetze / VO (EG) Nr. 1333/2008

VO (EG) Nr. 1333/2008

Art 26 Informationspflichten

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1333-2008/26#abs-1 (1) Der Hersteller oder Verwender eines Lebensmittelzusatzstoffes teilt der Kommission unverzüglich jede neue wissenschaftliche oder technische Information mit, die die Bewertung der Sicherheit des Zusatzstoffes berühren könnte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1333-2008/26#abs-2 (2) Der Hersteller oder Verwender eines Lebensmittelzusatzstoffes unterrichtet die Kommission auf deren Aufforderung über die tatsächliche Verwendung des Zusatzstoffes. Diese Angaben werden den Mitgliedstaaten von der Kommission zur Verfügung gestellt.

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