Gesetze / VO (EG) Nr. 1234/2008

VO (EG) Nr. 1234/2008

Art 19 Erweiterungen von Zulassungen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1234-2008/19#abs-1 (1) Ein Antrag auf Erweiterung einer Zulassung ist nach demselben Verfahren zu beurteilen wie der Antrag auf die ursprüngliche Zulassung, auf die sie sich bezieht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1234-2008/19#abs-2 (2) Eine Zulassungserweiterung wird entweder nach demselben Verfahren erteilt wie die ursprüngliche Zulassung, auf die sie sich bezieht, oder sie wird in diese Zulassung aufgenommen.

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