Gesetze / VO (EG) Nr. 1224/2009
VO (EG) Nr. 1224/2009Art 86 Übertragung der Verfahren
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/86#abs-1 (1) Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet oder in dessen Gewässern ein Verstoß festgestellt wurde, kann die Verfahren zur Verfolgung des betreffenden Verstoßes den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats oder des Mitgliedstaats übertragen, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt, die verdächtigt wird, einen Verstoß begangen zu haben, wenn der betreffende Mitgliedstaat hierzu seine Zustimmung erteilt und das in Artikel 89a Absatz 2 genannte Ergebnis auf diese Weise mit größerer Wahrscheinlichkeit erreicht wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/86#abs-2 (2) Der Flaggenmitgliedstaat kann die Verfahren zur Verfolgung eines Verstoßes den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der den Verstoß festgestellt hat, übertragen, wenn der betreffende Mitgliedstaat hierzu seine Zustimmung erteilt und das in Artikel 89a Absatz 2 genannte Ergebnis auf diese Weise mit größerer Wahrscheinlichkeit erreicht wird.