Gesetze / VO (EG) Nr. 1224/2009

VO (EG) Nr. 1224/2009

Art 49c Anlandung von Fängen unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung

Stand: 02.10.2026

Werden Fänge angelandet, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen, so müssen diese Fänge gesondert gelagert und in einer Weise behandelt werden, dass sie von den für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen unterscheidbar sind. Die Mitgliedstaaten kontrollieren die Einhaltung dieser Verpflichtung gemäß Artikel 5.

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