Gesetze / VO (EG) Nr. 1224/2009

VO (EG) Nr. 1224/2009

Art 2 Geltungsbereich

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/2#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für alle unter die gemeinsame Fischereipolitik fallenden Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder in Unionsgewässern oder von Fischereifahrzeugen der Union oder, unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenmitgliedstaats, von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausgeübt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/2#abs-2 (2) Tätigkeiten in den Meeresgewässern der überseeischen Länder und Gebiete gemäß Anhang II des Vertrags werden wie Tätigkeiten in den Meeresgewässern von Drittländern behandelt.

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