Gesetze / VO (EG) Nr. 1223/2009

VO (EG) Nr. 1223/2009

Art 17 Spuren verbotener Stoffe

Stand: 02.10.2026

Die unbeabsichtigte Anwesenheit kleiner Mengen einer verbotenen Substanz, die sich aus Verunreinigungen natürlicher oder synthetischer Bestandteile, dem Herstellungsprozess, der Lagerung, der Migration aus der Verpackung ergibt und die bei guter Herstellungspraxis technisch nicht zu vermeiden ist, wird erlaubt, wenn sie im Einklang mit Artikel 3 steht.

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