Gesetze / VO (EG) Nr. 1221/2009

VO (EG) Nr. 1221/2009

Art 8 Wesentliche Änderungen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1221-2009/8#abs-1 (1) Plant eine registrierte Organisation wesentliche Änderungen, so führt sie eine Umweltprüfung dieser Änderungen, einschließlich ihrer Umweltaspekte und -auswirkungen, durch.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1221-2009/8#abs-2 (2) Nach der Umweltprüfung der Änderungen aktualisiert die Organisation die erste Umweltprüfung, ändert die Umweltpolitik, das Umweltprogramm und das Umweltmanagementsystem und überprüft und aktualisiert die gesamte Umwelterklärung entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1221-2009/8#abs-3 (3) Alle gemäß Absatz 2 geänderten und aktualisierten Dokumente sind innerhalb von sechs Monaten zu begutachten und zu validieren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1221-2009/8#abs-4 (4) Nach der Validierung übermittelt die Organisation die Änderungen der zuständigen Stelle anhand des Formulars in Anhang VI und veröffentlicht die Änderungen.

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