Gesetze / VO (EG) Nr. 1221/2009

VO (EG) Nr. 1221/2009

Art 30 Forum der Akkreditierungs- und Zulassungsstellen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1221-2009/30#abs-1 (1) Ein Forum der Akkreditierungs- und Zulassungsstellen aller Mitgliedstaaten wird eingerichtet und tritt mindestens einmal jährlich zusammen (nachstehend „Forum der Akkreditierungs- und Zulassungsstellen“ genannt), wobei ein Vertreter der Kommission anwesend ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1221-2009/30#abs-2 (2) Das Forum der Akkreditierungs- und Zulassungsstellen hat die Aufgabe, einheitliche Verfahren sicherzustellen für a) die Akkreditierung oder Zulassung der Umweltgutachter im Rahmen dieser Verordnung, einschließlich Ablehnung, Aussetzung und Entzug der Akkreditierung oder Zulassung, und b) die Beaufsichtigung der Tätigkeiten der akkreditierten oder zugelassenen Umweltgutachter.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1221-2009/30#abs-3 (3) Das Forum der Akkreditierungs- und Zulassungsstellen erstellt Leitlinien zu Fragen, die in den Zuständigkeitsbereich der Akkreditierungs- und Zulassungsstellen fallen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1221-2009/30#abs-4 (4) Das Forum der Akkreditierungs- und Zulassungsstellen gibt sich eine Geschäftsordnung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1221-2009/30#abs-5 (5) Die Leitlinien gemäß Absatz 3 und die Geschäftsordnung gemäß Absatz 4 werden der Kommission übermittelt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1221-2009/30#abs-6 (6) Die vom Forum der Akkreditierungs- und Zulassungsstellen angenommenen Leitlinien für Harmonisierungsverfahren werden von der Kommission gegebenenfalls zur Annahme nach dem in Artikel 49 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle vorgeschlagen. Diese Dokumente werden veröffentlicht.

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